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Fortführungsprognose

Erfolgreich Fortbestehen

Professionelle Fortfühungsprognosen
von ASSIG WARTTINGER TRAPP.

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Wir erstellen und prüfen Fortführungsprognosen

Durch die Corona-Pandemie wurden fast alle Unternehmen weltweit in Mitleidenschaft gezogen. Erstmalig verzeichnet die Weltwirtschaft ein negatives Wachstum, für viele Branchen wird ein Wiedererreichen des Umsatzniveaus von 2019 in frühestens zwei Jahren prognostiziert. Inwieweit die Rentabilität das Niveau des Vor-Corona-Zeitraums wieder erreicht ist in Expertenkreis umstritten, die Mehrheit geht von einem nachhaltigen Rückgang von 10 % aus.

Dies bedeutet, dass das Fortbestehen des Unternehmens nicht automatisch gegeben ist. Deshalb stellt sich immer die Frage, inwieweit der Geschäftsführer bei Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 252 HGB bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgehen kann.

Durch Corona werden plötzlich Fragen aufgeworfen, die sich in den letzten Jahrzehnten für die Mehrzahl der Unternehmen noch nie gestellt haben.

Welche Arten von Fortführungsprognosen gibt es?

Es gibt zum einen die insolvenzrechtliche Fortführungsprognose (§19 Abs. 2 Insolvenzordnung), diese wird auch Fortbestehensprognose genannt.

Daneben existiert die handelsrechtliche Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch.

Wann muss ich die handelsrechtliche Fortführungsprognose aufstellen?

Immer dann, wenn das Unternehmen in Schwierigkeiten ist. Sei es durch Corona oder durch negative Entwicklungen in der Vergangenheit. Hat das Unternehmen beispielsweise in den letzten Jahren Verluste erwirtschaftet, hatte es Probleme die erforderliche Liquidität zu erlangen oder weißt es eine Unterbilanz aus, stellt sich immer die Frage ob Going Concern gegeben ist. Die positive Fortführungsprognose ist grundsätzlich immer im Rahmen jeder Jahresabschlusserstellung durch die gesetzlichen Vertreter zu überprüfen bzw. festzustellen.

Sollte in der Krise der Gesellschaft die Geschäftsführung trotzdem von Going Concern ausgehen, hat sie diesbezügliche Pflichtangaben im Lagebericht, oder, wird kein Lagebericht aufgestellt, unter der Bilanz vorzunehmen.

Was kennzeichnet eine Fortführungsprognose nach HGB?

Grundlage ist der Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer "Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen derAbschlussprüfung" (IDW PS 270 neue Fassung). Das Unternehmen hat für mindestens ein Jahr eine Planung aufzustellen, aus der hervorgeht, dass die finanzielle Stabilität gegeben ist. Nur wenn die Fortführungsannahme bejaht werden kann, ist die es der Geschäftsführung erlaubt, nach Going Concern zu bilanzieren.

Muss die Geschäftsführung bei jeder Jahresabschlusserstellung prüfen?

Ganz klar ja!

Unterlässt sie diese Prüfung oder liegt bezüglich dieser Prüfung keine ausreichende Dokumentation im Unternehmen vor, macht die Geschäftsführung sich vollumfänglich, z. B. im Insolvenzfall, schadensersatzpflichtig.

Was kennzeichnet die (insolvenzrechtliche) Fortbestehensprognose?

In der Krise der Gesellschaft ist Zweck der Fortbestehensprognose zu dokumentieren bzw. nachzuweisen, dass keine Insolvenzeröffnungsgründe vorliegen. Kernfrage ist, ob die finanzielle Stabilität, somit die Zahlungsfähigkeit, für die nächsten zwei Jahre gegeben ist oder nicht. Ist die Fortbestehensprognose negativ, so liegt mindestens eine wesentliche Unsicherheit, wenn nicht gar ein bestandsgefährdendes Risiko vor, auf das zwingend im Jahresabschluss durch die Geschäftsführung hinzuweisen ist.

Wollen die gesetzlichen Vertreter sich auf die positive Fortbestehensprognose bzw. Going Concern berufen, obliegt Ihnen die Beweislast. Allein schon aus diesem Grund empfiehlt es sich oftmals, einen sachkundigen unabhängigen Dritten diese Prüfung vornehmen zu lassen.

Welche Indizien verpflichten zur Prüfung der Fortbestehensprognose?

Immer wenn es Schwierigkeiten gibt ist man verpflichtet zu prüfen. Dies können betriebswirtschaftliche, finanzwirtschaftliche oder auch sonstige Schwierigkeiten sein.

Besonders zu achten ist auf Indizien, welche auf eine Zahlungsunfähigkeit hinweisen wie beispielsweise:

  • erhebliche Verluste
  • Liquiditätsprobleme und Probleme bei der Kreditaufnahme
  • bilanzielle Uberschuldung oder
  • eine zu geringe Eigenkapitalausstattung

Prüft der Geschäftsführer in solchen Situationen nicht, macht er sich strafbar. (Dokumentation)!

Wie prüft man die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose?

Zum einen anhand eines Finanzstatus. Ergibt sich aus diesem (stichtagsbezogen und aktuell) Status, dass die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel die fälligen Verbindlichkeiten überdecken, so ist man mit der Prüfung fertig, die Fortbestehensprognose ist positiv.

Ergibt sich eine Unterdeckung, sprich die fälligen Verbindlichkeiten sind größer als die liquiden Mittel, muss eine Finanzplanung für die nächsten drei Wochen aufgestellt werden aus der hervorgeht, ob diese Unterdeckung zurückgeführt werden kann. Bleibt diese Deckungslücke bestehen bzw. vergrößert sich diese Deckungslücke, ist das Unternehmen zahlungsunfähig, Antragspflicht ist gegeben.

Warum legen Experten auf eine ausreichende Dokumentation so viel Wert?

Unterlagen zu Going Concern oder möglichen Insolvenzantragspflichten spielen viele Jahre später in Gerichtsprozessen eine elementare Rolle. In der Praxis beginnen diese Prozesse 3-5 Jahre nach Insolvenzeröffnung, der Geschäftsführer muss also mit erheblicher Verspätung beweisen, dass er damals die richtigen Entscheidungen getroffen hat. Aus diesem Grund empfiehlt es sich immer Patronatserklärungen, Stundungsvereinbarungen, Raten- und Tilgungsvereinbarungen oder andere Absprachen mit Gläubigem schriftlich zu vereinbaren, da naturgemäß nach einem so großen Zeitablauf keiner sich mehr genau an die damaligen (mündlichen) Absprachen erinnern kann und es oft auch nicht im Interesse des Gläubigers ist, sich an solche mündlichen Vereinbarungen zu erinnern.